Verpackungsgesetz 2019was Online-Händler wissen müssen

Ab dem 01. Januar 2019 verdrängt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die noch bis 31. Dezember 2018 gültige Verpackungsverordnung (VerpackV). Mit der neuen gesetzlichen Regelung entstehen einige Fragen, die vorab zu klären sind. Was sich alles durch das neue Verpackungsgesetz ändert und was dabei zu berücksichtigen ist, wollen wir Ihnen in dem folgenden Artikel nahebringen.

Wer ist davon betroffen?

Das VerpackG betrifft wie in der VerpackV alle, die erstmals verpackte Ware zum Endkunden gewerbemäßig in Verkehr bringen. Diese Regelung betrifft auch den Online-Handel. So werden die Händler, die die Verpackung in Umlauf bringen, auch als „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ bezeichnet. Diese Bezeichnung darf nicht falsch verstanden werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Produzenten von Verpackungsmaterial, sondern bezeichnet den Erstinverkehrbringer von verpackter Ware.

Was bleibt von der Verpackungsverordnung?

Basierend auf der VerpackV bleibt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung bestehen. Somit ist der Erstinverkehrbringer weiterhin für die Entsorgung und Verwertung der Verpackung vom Endverbraucher verantwortlich. Diese Verpflichtung wird mit Hilfe eines vertraglich vereinbarten dualen Entsorgungssystem abgewickelt. Die Lizenzierung mit einem solchen System wird mittels Vertrag und Angabe der voraussichtlichen beanspruchten Menge an Verpackungen rechtskräftig. Die endgültige Menge muss am Anfang des nächsten Jahres nachgereicht werden. Diese Vereinbarung wird auch als Verpackungslizenz bezeichnet.

Den Händlern stehen für die Beteiligung an einem „Verkaufsverpackungs-Rückhol-System“ neun rechtlich zugelassene Anbieter zur Auswahl:

Was bleibt von der Verpackungsverordnung?

Im Vergleich zur VerpackV ändert sich die Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die Verpflichtung zur Registrierung und Datenmeldung, die Beauftragung Dritter, die Erhöhung der Verwertungsquote, die ökologische Gestaltung, sowie die neuen Begriffsdefinitionen.

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Im Allgemeinen gilt, dass der Hersteller genau so verantwortlich für seine Verpackung ist, wie für sein Produkt. Die ZSVR ist dafür da, die Verpackungsverantwortlichen zu registrieren und diese dann auf Ihrer Website zu veröffentlichen. Somit wird mit der Registrierungsveröffentlichung für mehr Transparenz und Rechtsklarheit auf dem Markt gesorgt. Zu den weiteren Funktion der ZSVR gehören: die Annahme und Kontrolle der Datenmeldung, das Prüfen von Vollständigkeitserklärungen (erst ab 50.000 kg Papier/Pappe/Karton, 80.000 kg Glas, 30.000 kg Kunststoff), das Einordnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und die Prüfung des Mengenstromnachweises von Dualen Systemen. Die Beaufsichtigung der Zentralen Stelle unterliegt dem Aufgabengebiet des Umweltbundesamtes.

Registrierungspflicht § 9

Alle Hersteller, die Verpackungen in Verkehr bringen, sind ab 01.01.2019 verpflichtet sich zu registrieren. Ohne eine vorherige Registrierung darf keine systembeteiligungspflichtige Verpackung in Umlauf gebracht werden. Von der Registrierungspflicht sind sowohl Großkonzerne, wie auch kleine Einzelhändler betroffen. Für einen reibungslosen Einstieg 2019, empfiehlt sich eine Registrierung noch in diesem Jahr. So bekommen Sie vorab Ihre vorläufige Registrierungsnummer, die schon für den Antrag der Systembeteiligung 2019 benötigen wird. Ab 01. Januar 2019 wird die vorläufige dann zur fixen Registrierungsnummer. Die Registrierung läuft über das Verpackungsregister LUCID.

Datenmeldepflicht § 10

Neben der Registrierung ist der Hersteller auch zur Datenmeldung verpflichtet. Diese Daten stimmen sehr mit den Angaben einer Systembeteiligung überein, allerdings verlangt das VerpackG diese selbst der Zentralen Stelle unverzüglich zu übermitteln. Das Gleiche gilt auch für Änderung. So ist der Hersteller verpflichtet zur Angabe der Registrierungsnummer, Material und Masse der Verpackung, Name des bezogenen Dualen Systems und des Zeitraumes der vereinbarten Systembeteiligung. Die Meldepflicht hat keine Bagatellgrenzen, so dass jeder Erstinverkehrbringer davon betroffen ist. Diese Meldepflicht dient erheblich zur Transparenz bei, da die ZSVR neben den Daten der Herstellern, auch die der Systeme bezieht. Die angegebenen Zahlen werden dann von den zwei Parteien miteinander abgeglichen.

Beauftragung Dritter § 33

Die Erstinverkehrbringer von Verpackungen dürfen zukünftig Dritte für Ihre Pflichten beauftragen. Allerdings trägt der Hersteller die Verantwortung für diese Tätigkeiten. Die oben genannten Registrierungs- und Datenmeldepflichten dürfen von kompetenten Dritten vorbereitet, aber nicht vollzogen werden. Diese zwei Pflichten sind somit von der Übertragbarkeit ausgenommen.

Höhere Verwertungsquote § 16

Die Absicht der gesetzlichen Regelung ist es Verpackungsmüll zu vermeiden. Da das sehr schwer umsetzbar ist, soll ein hoher Anteil der versendeten Verpackungen wiederverwendbar oder recyclebar sein. So treten mit dem neuen VerpackG auch neue Verwertungsquoten ein, die dann nochmals 2022 angepasst werden. Das Erreichen der Quoten muss jährlich mit Hilfe des Mengenstromnachweises nachgewiesen werden.

Materialaktuellab 2019ab 2020
Glas75%80%90%
Pappe, Papier, Karton70%85%90%
Eisenmetalle70%80%90%
Aluminium60%80%90%
Getränkekarton60%75%80%
Verbundverpackung60%55%70%
Kunststoffe (werkstoffl.)36%59%63%

Ökologische Gestaltung § 21

Die Systeme sollen mit dem neuen Gesetz Verpackungen fördern, die besonders gut biologisch abbaubar, recyclingfähig oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind. So sollen die Dualen Systeme bei der Festlegung der Beteiligungsentgelte, die ökologischen Kriterien der Versandverpackungen berücksichtigen. Das heißt: Wer umweltbewusst verpackt, spart Geld!

Neue Begriffsdefinitionen § 3

Mit dem neuen VerpackG werden für die bessere gesetzliche Regelung ein paar Begriffe neu definiert:

  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die als Abfall beim Endkunden anfallen und müssen voll lizenziert werden
  • Umverpackungen werden wie Verkaufsverpackungen behandelt
  • Versandverpackungen sind Verkaufsverpackungen und können nicht vorlizenziert werden

Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind laut § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen/Umverpackungen die nach dem Versand beim privaten Endverbraucher als Müll anfallen. Der Endverbraucher ist in diesem Sinne ein Empfänger der gelieferten Ware, der diese nicht mehr gewerbemäßig vertreibt. So zählt zu dem privaten Endverbraucher nicht nur der private Haushalt, sondern auch vergleichbare Anfallstellen wie z.B. Verwaltungen, Gastronomie oder Kasernen. Serviceverpackungen (z.B. Tragetaschen, Tüten, Coffee-to-go-Becher) sind ausdrücklich systembeteiligungspflichtig, da diese fast ausschließlich bei dem Endverbraucher anfallen. Versandverpackungen werden den Verkaufsverpackungen zugeordnet und sind größtenteils systembeteiligungspflichtig.

Um dem Herstellern bzw. Erstinverkehrbringern aufwendige Recherchearbeit bei der Beteiligungspflicht zu ersparen, bietet die Zentrale Stelle den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen an. Der Katalog dient als schnelle und übersichtliche Orientierungshilfe. Er beinhaltet 417 Produkte, die sich auf 36 Produktgruppen aufteilen.

Nicht systembeteiligungspflichtig sind:

  • Exportverpackungen
  • großgewerbliche Verpackungen (Industrie)
  • Transportverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
  • pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
  • Verkauksverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter               

Im Falle eines Verstoßes oder einer Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 € geahndet werden!

Vollständigkeitserklärung (VE)

Zu einer Vollständigkeitserklärung ist der Erstinverkehrbringer verpflichtet, wenn er mindestens folgende Mengen an Verpackungen in Verkehr bringt:

  • ab 80.000 kg Glas
  • ab 50.000 kg Papier/Pappe/Karton
  • ab 30.000 eines anderen Materials

Händler die unter dieser Menge versenden, sind gesetzlich von der Verpflichtung ausgeschlossen. Allerdings hat die ZSVR das Recht, von Händlern die unter der Bagatellgrenze liegen, eine VE zu beziehen.

Mit dem neuen VerpackG werden die Regelungen etwas angepasst:

  • Die Frist der VE muss statt 1. Mai nun bis zum 15. Mai des folgenden Jahres abgegeben werden
  • Die VE muss von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchführer oder registrierten Sachverständiger geprüft werden
  • Mengenabzüge die aufgrund von Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht zum Endverbraucher versendet worden sind, sind möglich, wenn sowohl die Rücknahme, wie auch die Verwertung dementsprechend dokumentiert ist

Fazit

Das Verpackungsgesetz will sowohl die nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung, wie auch den Markt antreiben. So fördert das VerpackG die Händler (=Erstinverkehrbringer), die Wert auf nachhaltige/ökologische Verpackungen legen. Außerdem werden durch die neue gesetzliche Regelung die Abläufe transparenter und nachvollziehbarer, da die Zentrale Stelle ein öffentliches zugängliches Register ist. So kann sofort geklärt werden, welche Versandverpackungen lizenziert sind und welche nicht. Es gibt keine Bagatellgrenze im VerpackG, sprich jeder Erstinverkehrbringer muss seine Verpackung bei einem System lizenzieren. Die Absicht dabei ist: Je mehr Verpackungen angemeldet sind, desto besser ist die Finanzierungsbasis. Die Kosten verteilen sich so auf mehr Systeme auf, dadurch wird es für einzelne Unternehmen preiswerter.

 

Falls noch Fragen bezüglich des Verpackungsgesetzes bestehen, steht Ihnen von der Zentralen Stelle Verpackungsregister ein How-To-Guide zur Verfügung.

Robert Kolloch
Robert Kolloch
Gründete netgrade 2012 während seines Wirtschaftsinformatikstudiums und machte damit seine Leidenschaft zum Beruf. In den folgenden Jahren wurde er vom SEO zum CEO und vom Junggesellen zum Ehemann und Vater.

1 Kommentar zu „Verpackungsgesetz 2019 – was Online-Händler wissen müssen “

  1. Hallo und guten Tag Herr Kolloch,
    Ich muss hier nochmal nachfragen, ob ich dies wirklich richtig verstanden habe.
    Ich als Kosmetikerin bin also keine Erstinverkehrbringerin von Waren und bin somit von der Lizenz befreit – stimmt das?
    Wenn ich Ware an Stammkunden versende – auch befreit!
    Wenn ich einen Privatverkauf (eBay etc.) – auch befreit?
    Habe ich einen Online-Shop (eigene Webseite/eBay) – trotzdem befreit, da ich nicht Erstinverkehrbringerin bin!
    Vorab schon vielen Dank
    Beste Grüße
    Angelika

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